Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung
II. Festsetzungsverjährung
§ 169 Festsetzungsfrist [1]
(1) [2] 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) [3] 1Die Festsetzungsfrist beträgt:
ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 169 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2417) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 169 Abs. 1 siehe Art. 97 § 28 EGAO.
3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 169 Abs. 2 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 3 Abs. 1 EGAO.