Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
5. Unterabschnitt: Rechts- und Amtshilfe
§ 117e Ablehnungsgründe [1]
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 117c ist unzulässig, soweit
eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,
die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 verfügbar sind und nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,
die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten Informationen
den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,
die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit
die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 117c Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
das Ersuchen
eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder
eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht.
(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-84129
1 Anm. d. Red.: § 117e i. d. F. des Gesetzes v. 10.2.2026 (BGBl 2026 I Nr. 39) mit Wirkung v. 14.2.2026.