Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 8b KStG i. d. F. des UntStFG
I. Einleitung
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) v. (BGBl I 2001, S. 3858) sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch ”durch einige Klarstellungen Rechtssicherheit bei der Anwendung der Gesetze” herstellen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 638/01, S. 37). Dass dieses Ziel verfehlt wurde, belegen die Vorschriften über die erstmalige Anwendung (§ 34 KStG) des § 8b Abs. 2 und 3 KStG i. d. F. der Bekanntmachung v. (im Folgenden als n. F. bezeichnet). Unklar ist danach, ob im Jahre 2001 noch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (im Folgenden: Auslandsbeteiligungen) vorgenommen werden konnten.
§ 8b Abs. 1 KStG n. F. enthält die Grundregel: Dividenden von in- und ausländischen Gesellschaften, die eine inländische Kapitalgesellschaft bezieht, sind steuerfrei. § 8b Abs. 2 KStG n. F. erweitert dies auf Veräußerungsge-S. 1066 winne von Anteilen an Kapitalgesellschaften; gleichgestellt sind Gewinne aus der Auflösung oder Herabsetzung von Nennkapital, Wertaufholung und Steuerentstrickung. § 8b Abs. 3 KStG n. F. lässt korrespondierend keine Gewinnminderungen zu, soweit sie in Verbindung mit steuerfreien Anteilen i. S. von Abs. 2 stehen. Davon betroffen sind auch Teilwertabschreibungen...