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Verwendung entgeltpflichtiger Datenbanken bei der Angemessenheitsdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO i. V. mit der GAufzV
I. Dokumentations- und Vorlagepflichten nach neuem Recht
Gem. § 90 Abs. 3 AO ist der Steuerpflichtige angehalten, bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen Aufzeichnungen zu erstellen (Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflicht). Die zu erstellenden Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Finanzbehörde i. d. R. (nur) für die Durchführung einer Außenprüfung vorzulegen (Vorlagepflicht). Die Vorlage hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in der endgültigen Fassung der Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV) v. klargestellt wurde, dass die Aufzeichnungen regelmäßig nur für Zwecke der Durchführung einer Außenprüfung angefordert werden sollen. Diese Anforderung soll geschäftsbereich- und geschäftsvorfallbezogen sein und die Art und den Umfang der Aufzeichnungen angeben (§ 2 Abs. 6 GAufzV).S. 1060
Sofern der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs- bzw. Dokumentationspflichten i. S. des § 162 Abs. 3 oder 4 AO verletzt, sind Sanktionen einschlägig, die im Wesentlichen eine widerlegbare Vermutung von Gewinnverlagerungen und die ...