OFD München - S 0126 - 1 St 312

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Trennung

1. Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten

Trennen sich Ehegatten, wird dadurch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Jahr der Trennung nicht ausgeschlossen. Verlegt ein Ehegatte oder verlegen beide Eheleute nach der Trennung den Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Finanzamts, so stellt sich für das Jahr der Trennung die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

Hierbei ist wie folgt zu verfahren:

Im Falle der Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten (§ 19 Abs. 1 S. 1 AO). Trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder Ehegatten für sich ,,Steuerpflichtiger'' nach § 19 AO. Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt damit eine mehrfache örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO vor.

Zuständig ist danach das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst war. Behält ein Ehegatte den früheren Wohnsitz bei oder zieht nur innerhalb des Bezirks des bisher zuständigen Finanzamts um, bleibt dieses bisherige als das zuerst mit der Sache befasste Finanzamt für den Erlass von Erst- und Änderungsbescheiden für die Zeiträume, in denen noch eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt, zuständig.

Hat ein Ehegatte im Veranlagungszeitraum jedoch keine oder nur geringe eigene Einkünfte erzielt, so dass künftig keine (Einzel-) Veranlagung mehr durchzuführen sein dürfte, oder ist der andere Ehegatte auch zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer usw. zu veranlagen, kann es sich anbieten, dass das Finanzamt des anderen Ehegatten die Zuständigkeit übernimmt. Eine Zustimmung der Steuerpflichtigen ist hierzu nicht erforderlich (§ 25 S. 1 AO), weil es sich nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i. S. des § 27 AO handelt (AEAO zu § 25 AO).

Verlegen nach Trennung/Scheidung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in andere Finanzamtsbezirke, ist die ESt-Akte an das Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk der Ehegatten verzogen ist, bei dem das Schwergewicht der Besteuerungsgrundlagen (= Summe der Betriebseinnahmen/Einnahmen vor Abzug der Betriebsausgaben/Werbungskosten) liegt.

Dieses Finanzamt ist nach § 25 AO ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Zuständigkeitswechsels (§ 26 AO) auch für den ggf. noch erforderlichen Erlass von Erst- oder Änderungsbescheiden für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr der Trennung zuständig, soweit in den betreffenden Veranlagungszeiträumen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorlagen und die Zusammenveranlagung gewählt wurde bzw. wird.

2. Getrennte Veranlagung von Ehegatten

Beantragt ein verheirateter Steuerpflichtiger die getrennte Veranlagung, ist für jeden Ehegatten das für ihn zuständige Finanzamt (§ 19 AO) für die Durchführung der getrennten Veranlagung örtlich zuständig.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0126 - 1 St 312
OFD Nürnberg v. - S 0122 - 24/St 24

Fundstelle(n):
NWB EN 1073/2002
DAAAA-88184