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OFD München 26.06.2002 S 0126 1 St 312

Abgabenordnung; | Finanzamtszuständigkeit bei Ehegatten im Jahr der Trennung (§ 25 AO)

Im Fall der Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die ESt nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO). Trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder Ehegatte für sich ,,Stpfl.'' nach § 19 AO. Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener FÄ, liegt damit eine mehrfach örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO vor. Zur örtlichen Zuständigkeit für die ESt von getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Trennung nimmt die ausführlich Stellung.