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FG Hamburg 18.02.2003 V 198/98, IWB 17/2003

Einkommensteuer; | Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

(1) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 ist nicht nur dann anzuwenden, wenn in einem Kj. zeitweise unbeschränkte und zeitweise beschränkte Steuerpflicht bestehen, sondern auch dann, wenn nur zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht und im Übrigen keine Steuerpflicht besteht. (2) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 verstößt nicht gegen DBA-Recht. (3) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 verstößt auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn man der geänderten Rspr. des BFH zu § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht folgt. (4) Die Regelung ist auch ansonsten verfassungskonform und mit EG-Recht vereinbar (, rkr., EFG 2003, S. 1006). Hinweis: Sachverhalt und Entscheidungsgründe entsprechen weitgehend dem , EFG 2003, S. 857; vgl. IWB 14/2003, Kurznachricht 210/2003). Die ”Auslegung” von § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG durch den , BFH/NV 2002, S. 584; v. - I R ...BStBl II 2002, S. 660