Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Auf die deutsche Steuer vom Einkommen, das nach diesem Abkommen in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden kann, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinten Arabischen Emirate angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist.
(2) Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland befreit sind, können gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(3) Bei einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Bezieht eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnen die Vereinigten Arabischen Emirate auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die im anderen Staat besteuert werden können.
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MAAAH-80270