Artikel 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch,
wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird,
für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt, und
für Beteiligungen von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft.
(5) Hat ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, das in Form einer Personengesellschaft betrieben wird, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat, ist aber einer der Teilhaber in dem anderen Vertragsstaat ansässig, so kann dieser andere Vertragsstaat diesen Teilhaber für die Einkünfte aus seiner Beteiligung an dieser Personengesellschaft besteuern, gewährt aber für die im erstgenannten Vertragsstaat erhobene Steuer Entlastung von seiner Steuer im Rahmen des Artikels 24.
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NAAAA-87657