DBA Russische Föderation Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Russische Föderation (Rußland) oder die Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Hoheitsgebiete sowie der ausschließlichen Wirtschaftszonen und der Festlandssockel;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen und alle anderen Gebilde, die für die Besteuerung wie eine Körperschaft behandelt werden;

  4. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, gewerbliche Tätigkeiten, die von einer in einemVertragsstaat ansässigen Person ausgeübt werden, oder gewerbliche Tätigkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausgeübt werden;

  5. bedeutet der Ausdruck ”internationaler See- und Luftverkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  6. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf Seiten der Russischen Föderation das Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation oder eine von ihm ermächtigte Behörde und auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm ermächtigte Behörde.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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