Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die nach dem Steuerrecht jedes der Vertragsstaaten zu entrichten sind.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten die Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern auf Einkünfte aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Russischen Föderation:
die Gewinnsteuer der Unternehmen und Organisationen,
die Einkommensteuer von natürlichen Personen,
die Vermögensteuer der Unternehmen und
die Vermögensteuer der natürlichen Personen,
im Folgenden als ”russische Steuer” bezeichnet;in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer,
die Gewerbesteuer und
der Solidaritätszuschlag,
im Folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit erforderlich, die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
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VAAAA-87650