DBA Jugoslawien Artikel 8
Artikel 8 Besteuerung des Gewinns aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit
Der Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit, den eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, kann in Jugoslawien besteuert werden. Die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen.
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