DBA Indien Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Die Einkünfte aus der Republik Indien sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Indien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

    Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.

  2. Auf die von den nachstehenden aus der Republik Indien stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die indische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Indien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    i)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    ii)

    Zinsen;

    iii)

    Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen;

    iv)

    Einkünfte im Sinne des Artikels 13 Absatz 4;

    v)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    vi)

    Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

  3. Für die Zwecke der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe ii vorgesehenen Anrechnung wird der Satz der indischen Steuer ungeachtet des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen angesetzt, wenn die indische Steuer nach innerstaatlichem Recht auf einen niedrigeren Satz ermäßigt oder vollständig erlassen wird.

  4. Die Bestimmungen des Buchstabens c gelten für die ersten 12 Steuerjahre der Laufzeit dieses Abkommens.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a werden Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

    Für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte gilt die Freistellung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Indien ansässigen Gesellschaften stammen, die aktive Tätigkeiten ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.

    Aktive Tätigkeiten sind in der Republik Indien ausgeübte Herstellung und Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung und technische Dienstleistung und Bank- und Versicherungsgeschäfte.

    Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so gilt nur das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b.

(2) Bei einer in der Republik Indien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Bezieht eine in der Republik Indien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so läßt die Republik Indien zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland entweder unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlten Einkommensteuer entspricht, und zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer entspricht. Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der (vor dem Abzug ermittelten) Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf das Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

(3) Die Veranlagung und Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-87602