DBA China Artikel 32

Artikel 32 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen ist anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft. Auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des am in Bonn unterzeichneten Abkommens anwendbar. In jedem Fall gelten die Bestimmungen des am in Bonn unterzeichneten Abkommens bis zur in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-29886

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 2016 II S. 1005) . Das Abkommen ist anzuwenden ab dem .