Artikel 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit, für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art sowie im Zusammenhang mit der Finanzierung öffentlicher Arbeiten gezahlt werden;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die argentinische Regierung oder die Zentralbank der Argentinischen Republik gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;
Zinsen, die aus der Argentinischen Republik stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der argentinischen Steuer befreit.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Provinzen oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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CAAAA-87584