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Konzernbilanzrecht
Teil C: Der Grundsatz der Einheitlichkeit in der Konzernrechnungslegung
I. Überblick
Die Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen müssen zweckgerecht auf die Zusammenfassung zum Summenabschluß und die anschließende Konsolidierung vorbereitet werden. Der Konzernabschluß kann seine Informationsaufgabe als ”Einzelabschluß des Konzerns” nur dann erfüllen, wenn das darin abgebildete Zahlenmaterial ein Mindestmaß an formeller und materieller Einheitlichkeit aufweist. Dies will der Grundsatz der Einheitlichkeit gewährleisten. Soweit die ursprünglichen Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen, die sog. Handelsbilanzen I (HBI), den geforderten einheitlichen Normen noch nicht genügen, werden entsprechende Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Dies ist z. B. bei ausländischen Konzernunternehmen immer dann der Fall, wenn das für den Einzelabschluß maßgebende Landesrecht Bilanzierungsvorschriften enthält, die mit den deutschen handelsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind. Als Ergebnis entsteht die sog. Handelsbilanz II (HB II), d. h. ein nach konz...