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Drohverlustrückstellung für nutzlos gewordene Geschäftsräume
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
Leitsatz:
Für die Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinsen für nutzlos gewordene Geschäftsräume ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin gab die
bisher von ihr gemieteten Geschäftsräume zum
auf und bezog ab neu errichtete eigene
Geschäftsräume. Die angemieteten Geschäftsräume wurden von
der Klägerin nicht mehr genutzt. Es war auch nicht
möglich, sie unterzuvermieten, was bereits bei
Aufstellung der Jahresbilanz für das Streitjahr 1989 am
erkennbar war. In Höhe des vom
bis zum Auslaufen des Mietvertrags zu zahlenden Betrags von
101 500 DM bildete sie in der Bilanz zum eine
Rückstellung. Das FA vertrat die
Ansicht, daß sich nicht feststellen lasse, ob der Wert der monatlich zu
zahlenden Mietzinsen den Wert des Nutzungsrechts an den gemieteten Räumen
in den Jahren 1990 und 1991 übersteigen werde.
Aus den Gründen:
Die Klägerin
mußte für die Verpflichtung zur Zahlung der
Mietzinsen für die nutzlos gewordenen Räume eine
Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Gesc...