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NWB Nr. 24 vom Seite 1724

Neue Möglichkeiten bei der privaten Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer

definiert aktuelle Anwendungsregeln für die Praxis

Patrick Lerbs

[i] Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie in R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR geregelt. Die Finanzverwaltung hatte mit (BStBl 2018 I S. 592) die wichtigsten Regeln für die Anwendung in der Praxis zusammengestellt. In den letzten Jahren hat der BFH diverse Entscheidungen getroffen, die nicht mit der Verwaltungsmeinung korrespondiert haben. In vielen Bereichen wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH an. Seine aktuelle Auffassung hat das BMF nun mit Schreiben v.  (BStBl 2022 I S. 232) veröffentlicht. Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben v.  (BStBl 2018 I S. 592).

I. Grundsätze zur privaten Kfz-Nutzung

[i]Wenning, Sachbezüge, infoCenter, NWB BAAAB-05698 Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung, zur Nutzung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. zu Fahrten zu einem Sammelpunkt, liegt ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor (§ 8 Abs. 2 EStG). Für die Besteuerung gelten die Regelungen entsprechend der Besteuerung bei einem Unternehmer (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung bzw. Fahrtenbuchmethode; vgl. BStBl 2021 I S. 2315; BStBl 2022 I S. 232, Rz. 1). Die Möglichkeit der Einzelfahrtbewertung (0,002 %-Regelung) können nur die Arbeitnehmer, nicht aber die Unternehmer in Anspruch nehmen (, BStBl 2018 II S. 755; s. dazu Hilbert, NWB 44/2018 S. 3208). S. 1725

Hinweis:

[i]Arbeitsvertragliche Regelung und DienstwagenüberlassungsvertragDie Grundsätze der privaten Kfz-Nutzung sollten immer im Arbeitsvertrag geregelt werden. Einzelheiten können gesondert über einen Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt werden. Dies ist nicht nur für die steuerliche Behandlung bedeutsam, sondern auch für arbeits- und versicherungsrechtliche Fragen (z. B. nutzungsberechtigte Personen, Kostentragung, Möglichkeiten des Widerrufs, Herausgabeanspruch, Arbeitnehmerhaftung, Urlaubsfahrten, Diebstahl). Hier muss bzw. sollte zusätzlich juristischer Rat in Anspruch genommen werden, um später böse Überraschungen zu vermeiden.

II. Neuerungen im

1. Der Besteuerung unterliegende Kraftfahrzeuge

[i]BegriffsdefinitionZu den Kfz, die der privaten Versteuerung unterliegen, gehören auch Campingfahrzeuge, Geländewagen, Taxen, sog. Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h (z. B. E-Scooter, Elektro-Tretroller) und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind (Geschwindigkeit über 25 km/h).

Hinweis:

[i]Mirbach/Mirbach, NWB 37/2021 S. 2763„Werkstattwagen“ (z. B. Baustellenfahrzeuge, Sprinter) fallen nicht unter die Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Bei Überlassung ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Dies bezieht sich aber nur auf die private Kfz-Nutzung, nicht auf die Versteuerung eines geldwerten Vorteils bei der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt. Auch die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der freiwilligen Feuerwehr während seiner – ggf. auch ständigen – Bereitschaftszeiten führt nicht zu einer Versteuerung der privaten Nutzung (, BStBl 2021 II S. 605).

2. Dauerhafte Nutzungsüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

[i]0,03 %-RegelungDie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind kalendermonatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, findet die 0,03 %-Regelung auch für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, Anwendung. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt ().

Hinweis:

[i]OptimierungsmöglichkeitenDer geldwerte Vorteil entsteht allein durch die Möglichkeit der Nutzung und nicht erst durch die tatsächliche Nutzung. Um einen Ansatz nach der 0,03 %-Regelung zu verhindern, bestehen folgende Optimierungsmöglichkeiten:

  1. Anwendung der sog. Einzelfahrtbewertung ().

  2. [i]Kreutzer/Lerbs, NWB 1/2022 S. 27Verhinderung des Bestehens einer ersten Tätigkeitsstätte durch vertragliche Regelungen (z. B. durch Anwendung der quantitativen Merkmale; vgl. Kreutzer/Lerbs, ).

  3. Einschränkung des Nutzungsrechts für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für konkrete und volle Monate (sog. Nutzungsverbot; z. B. länger S. 1726geplante Homeoffice-Tätigkeit, ausgedehnter Urlaub, langfristiger Ausfall durch Krankheit/Kur/Rehabilitation).

  4. Rufbereitschaft: Ein geldwerter Vorteil (0,03 %-Regelung) muss nicht angesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet (Bereitschaftsdienst). Eine vertragliche Regelung ist im Fall der Rufbereitschaft von Vorteil, um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.