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NWB Nr. 24 vom Seite 1693

Die bedeutendsten Änderungen der Mitteilungsverordnung seit 2020

Rückblick und Ausblick auf die Rechtslage ab dem 1.1.2025

Julia Jungbluth und Dr. Michael Myßen

Die [i]Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung v. 25.5.2022, BGBl 2022 I S. 816Mitteilungsverordnung (MV) wurde erst kürzlich durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung v. (BGBl 2022 I S. 816) geändert. Schwerpunktmäßig führt diese Änderungsverordnung dazu, dass Finanzbehörden über bestimmte Hilfsleistungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 informiert werden. Außerdem hat sich gezeigt, dass die Übermittlungsfristen für die Mitteilungen nach den § 13 MV (Corona-Hilfsleistungen) und § 14 MV (Zahlungen nach der Testverordnung an die Teststellen) zu knapp bemessen waren. Der Verordnungsgeber hat diese daher verlängert. Die MV hat bereits durch verschiedene andere Änderungsverordnungen innerhalb der letzten zwei Jahre zahlreiche Anpassungen erfahren. Aus diesem Grund stellt der Beitrag nicht nur den Inhalt der aktuellen Änderungsverordnung dar, sondern geht vertieft auch auf weitere wichtige Anpassungen ein. Nicht zuletzt wird ein Ausblick auf die Rechtslage ab dem gegeben.

I. Grundlagen

1. Allgemeines

[i]Verhältnis von Ermächtigungsgrundlage zu RechtsverordnungDie MV ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf (§ 93a Abs. 1 und 3 AO). Sie hat in den letzten zwei Jahren umfassende Änderungen erfahren. Dabei kommt der Ermächtigungsgrundlage eine zentrale Bedeutung zu. In dieser ist vom Gesetzgeber der Inhalt, Zweck und das Ausmaß der an den Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung genau zu bestimmen. Während die Ermächtigungsgrundlage somit die Rahmenbedingungen vorgibt, bestimmt die Rechtsverordnung die konkrete Ausgestaltung. In der Rechtsverordnung kann allerdings nicht über durch die Ermächtigungsgrundlage eingeräumte Regelungsbefugnisse hinausgegangen werden.

2. Ermächtigungsgrundlage des § 93a AO

a) Inhalt und Umfang

[i]Grober Regelungsinhalt des § 93a AONach § 93a AO kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats ressortfremde Behörden und sonstige öffentliche Stellen sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch Rechtsverordnung zur Mitteilung bestimmter steuererheblicher Sachverhalte verpflichten. Diese potenziell möglichen Übermittlungspflichten sind abschließend unter § 93a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e AO aufgezählt. Hierzu gehören u. a. Verwaltungsakte, die für die betroffene Person die Versagung oder S. 1694Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben, oder von mitteilungspflichtigen Stellen vergebene Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen. Der Verordnungsgeber hat aber nicht sämtliche der eingeräumten Regelungsbefugnisse ausgeschöpft. So enthält die MV derzeit keine Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzbehörden für Sachverhalte mit Bezug zu Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung (vgl. § 93a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d AO). In diesen Fällen besteht allerdings für Gerichte und Behörden bereits nach § 116 AO eine entsprechende Informationspflicht, so dass eine darüberhinausgehende Regelung in der MV ohnehin überflüssig wäre. Die Mitteilungen müssen auf Dauer unaufgefordert („ohne Ersuchen“) übersandt werden.

In der MV ist nach § 93a Abs. 3 Satz 1 AO Folgendes näher zu regeln:

  • die mitteilungspflichtigen Stellen,

  • die Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen,

  • die mitzuteilenden Angaben,

  • die für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständige Finanzbehörde,

  • der Umfang,

  • der Zeitpunkt und

  • das Verfahren der Mitteilung.

b) Gesetzliche Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

[i]Ausnahmeregelung für bestimmte auszahlende Stellen§ 93a Abs. 2 Satz 1 AO normiert für bestimmte auszahlende Stellen gesetzliche Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Ausnahme knüpft an die Eigenschaft der mitteilenden Stelle an. Danach sind Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Stellen als Behörde oder andere öffentliche Stelle fungieren. Im Zuge des JStG 2020 v.  (BGBl 2020 I S. 3096) wurde dem § 93a Abs. 2 AO ein neuer Satz 2 angefügt. Hierdurch wurde eine Rückausnahme geschaffen und für diejenigen Stellen eine Mitteilungspflicht begründet, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dies war erforderlich, um eine flächendeckende Umsetzung der Mitteilungspflicht nach § 13 MV („Corona-Hilfsleistungen“) zu gewährleisten (vgl. hierzu unter II, 3).

[i]Fälle mit geringer steuerlicher BedeutungDarüber hinaus ermöglicht § 93a Abs. 3 Satz 2 AO dem Verordnungsgeber weitere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zuzulassen. Diese Regelung setzt hingegen an dem Leistungsempfänger an und zielt insbesondere auf Fälle mit geringer steuerlicher Bedeutung ab. Der Gesetzgeber ermöglicht damit dem Verordnungsgeber, aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer Mitteilungspflicht abzusehen.

c) Mitteilungsverfahren

[i]Rechtsgrundlagen für die künftige Umstellung auf ein elektronisches MitteilungsverfahrenBislang erfolgt das Mitteilungsverfahren überwiegend papierbasiert. Nach § 93a Abs. 1 Satz 2 AO kann der Verordnungsgeber jedoch auch bestimmen, dass die Mitteilungspflichten „nach Maßgabe des § 93c AO“ elektronisch erfolgen müssen. Die Vorschrift rekurriert damit auf die allgemeinen Grundsätze der elektronischen Datenübermittlungen. Allerdings kann das Einzelsteuergesetz − oder im vorliegenden Fall die MV – von diesen Grundsätzen abweichende oder ergänzende Bestimmungen treffen.

[i]Ab 1.1.2025 elektronische Übermittlung aller MitteilungenDie Finanzverwaltung hat sich langfristig das Ziel gesetzt, das Verfahren insgesamt zu digitalisieren und Prozesse elektronisch abzuwickeln. Aus diesem Grund ordnen die durch die letzten Änderungsverordnungen neu eingeführten Mitteilungspflichten (§§ 4a, 13, 14 und 15 MV) bereits eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen an. Für die übrigen Mitteilungspflichten verbleibt es hingegen noch bei der Papierform. Dies ändert S. 1695sich jedoch ab dem . Ab diesem Zeitpunkt sind alle Mitteilungen elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln (zu der ab 2025 geltenden Rechtslage vgl. unten unter III).

[i]Erforderliche Zuordnungsmerkmale und nachgelagerte Datenerhebungsbefugnisse der MitteilungsverpflichtetenEin elektronisches Mitteilungsverfahren ist für die Verfahrensbeteiligten aber nur dann sinnvoll, wenn es effektiv genutzt werden kann. Aufseiten der Finanzverwaltung ist dies der Fall, wenn die elektronischen Mitteilungen automationsgestützt ausgewertet und dem jeweiligen Steuerfall zugeordnet werden können. Hierzu bedarf es eines eineindeutigen Zuordnungsmerkmals wie z. B. der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO (IdNr.) oder der Steuernummer. Diese Angaben sind daher grundsätzlich verpflichtend aufzunehmen. Allerdings liegen diese Daten den mitteilungspflichtigen Stellen nicht in allen Fällen vor bzw. die Angaben können nur mit erheblichem Zusatzaufwand nacherhoben werden. [i]Abfrage der IdNr.Um dieses Problem aufzulösen, wurde den mitteilungspflichtigen Stellen im Zuge des JStG 2020 letztlich das Recht eingeräumt, die IdNr. beim BZSt abzufragen (§ 93a Abs. 4 AO). Die Regelung stellt klar, dass der betroffenen steuerpflichtigen Person eine originäre Mitwirkungspflicht obliegt, der mitteilungspflichtigen Stelle ihre IdNr. oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal mitzuteilen. Da diese Mitwirkungspflicht nicht bußgeldbewehrt ist, ist sie nur schwer durchsetzbar. Kommt eine Person einer expliziten Aufforderung der mitteilungspflichtigen Stelle nicht nach, so kann die IdNr. daher unter bestimmten Voraussetzungen über ein sog. maschinelles Anfrageverfahren beim BZSt abgefragt werden. Das BZSt entspricht dem Ersuchen der mitteilungspflichtigen Stelle aber nur dann, wenn die in der Anfrage übermittelten Daten mit den in der Identifikationsnummer-Datenbank gespeicherten Daten zu der Person übereinstimmen.

3. Überblick Mitteilungsverordnung

[i]Seit 1994 mehrfache Änderung der MVDie Bundesregierung machte von dem Recht, eine MV zu erlassen, erstmals mit Wirkung ab dem Gebrauch. Zwischenzeitlich wurde die MV mehrfach geändert. Um die unten unter II und III näher dargestellten Änderungen seit dem Jahr 2020 nachvollziehen und einordnen zu können, ist ein grundsätzliches Verständnis zum Ziel, Aufbau und Inhalt der MV erforderlich.