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Gebührenrecht | Keine Terminsgebühr bei einseitigem Telefongespräch
Für einseitige Telefongespräche eines Bevollmächtigten mit dem Berichterstatter entsteht keine Terminsgebühr (vgl. Nr. 3202 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV RVG), so dass sich bei späterer mündlicher Verhandlung die dadurch entstehende Terminsgebühr nur nach dem Gegenstandswert des Klagebegehrens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht nach dem (ggf.) höheren Gegenstandswert im Zeitpunkt des Telefongesprächs richtet.