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Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde
Mit , BStBl 2021 I S. 121, sind die Anpassungen der Verwaltungsauffassung aufgrund des , BStBl 2021 II S. 109 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen worden. Das aktuelle BMF-Schreiben hat den zeitlichen Anwendungsbereich dieser für die Kurorte negativen Verwaltungsanweisung angepasst. In Altfällen sollen auch weiterhin die bisherigen Grundsätze zur Anwendung kommen.
I. Hintergrund
Nach Abschnitt 15.19 Abs. 2 UStAE ist eine Gemeinde, die Einrichtungen wie Straßen, Wege und Plätze sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach scheidet der Vorsteuerabzug aus der Herstellung und dem Unterhalt von Einrichtungen aus, wenn diese zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen für Zwecke des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, aber nach den landesrechtlichen Regelungen wie dem Straßen- und Wegerecht durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen sind.
Dies gilt auch, wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt, da der Kurgast die Einrichtungen nicht im Rahmen einer über den Gemeingebrauch hinausgehen...