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Das Vorstandsmitglied mit Anspruch auf Insolvenzgeld
BSG gibt den sog. arbeitsförderungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auf
Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und macht eine Abgrenzung der Tätigkeit als Organmitglied und Arbeitnehmer möglich, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung zu einer Einordnung eines Vorstandsmitglieds als Arbeitnehmer zumindest im Recht der Arbeitsförderung führen kann. Im entschiedenen Fall zur Frage, ob ein Vorstandsmitglied Insolvenzgeld nach § 165 SGB III beanspruchen kann, war ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zugleich als weisungsgebundener Mitarbeiter im Vertrieb tätig. Nach der nun vom BSG vertretenen Ansicht steht die formale Vorstandsposition einer Einordnung als Arbeitnehmer nicht von vornherein entgegen. Auch ein Nebeneinander von Leitungsfunktion als Vorstand und weisungsabhängiger Tätigkeit soll demnach möglich sein (, NWB KAAAI-00431).
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I. Leitungsfunktion und Arbeitnehmereigenschaft – geht das zusammen?
[i]Recht der Arbeitsförderung knüpft an Beschäftigtenverhältnis anDas Recht der Arbeitsförderung, das auch den Anspruch auf Insolvenzgeld regelt (vgl. §§ 165 ff. SGB III), knüpft an ein Versicherungsverhältnis von Personen an, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind...