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FG Berlin-Brandenburg 08.03.2022 8 V 8020/22, NWB 22/2022 S. 1541

Beruf | Folgen der Mehrfachzulassung für Einreichung von Schriftsätzen nach § 52d Satz 1 FGO

Ein Rechtsanwalt ist seit dem  auch dann verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. § 52d Satz 1 FGO), wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist; ein von ihm per Fax beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) ist unzulässig.

Anmerkung:

Der Bevollmächtigte ist vorliegend Verpflichteter des § 52d FGO, denn die Norm knüpft an den Status (Zulassung) als Rechtsanwalt an. Dass der Bevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, ändert nach Ansicht des Gerichts an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nichts. Das Gericht folgt damit nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Re...