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Latente Steuern bei Option zur Körperschaftsbesteuerung
I. Sachverhalt
Die U GmbH & Co KG wurde bisher nur zur Gewerbesteuer herangezogen, während im Rahmen der transparenten Besteuerung von Mitunternehmerschaften die Einkommensbesteuerung (beziehungsweise bezüglich der GmbH die Körperschaftsbesteuerung) bei den Gesellschaftern erfolgte.
Zum stellt die KG gem. § 1a Abs. 1 KStG den Antrag ab Wirtschafts-/Kalenderjahr 2023 wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Eine konkrete Absicht, später zur „Normalbesteuerung“ zurückzukehren (Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG), besteht nicht.
Zum Vermögen der KG gehören u. a. Finanzimmobilien (investment properties), die erfolgswirksam zum fair value bewertet werden. Der fair value liegt 1,5 Mio. € über den fortgeführten Anschaffungskosten, die zugleich der Steuerbilanzwert sind. Bestimmte Finanzinstrumente werden nach IFRS 9 erfolgsneutral zum fair value erfasst, der 1 Mio. € über den Anschaffungskosten liegt. Mit umgekehrtem Vorzeichen der temporären Differenz werden für einen erst vor einigen Jahren beigetretenen Gesellschafter Mehrwerte von 0,5 Mio. € in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz geführt. Die passive Steuerlatenz beträgt bei einem Gewerbesteuersatz von 14 % daher 0,14 x (1,5 Mio. ...