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Private Veräußerungsgeschäfte bei „anderen Wirtschaftsgütern“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Die höchste Inflationsrate seit 1993, die steigenden Immobilienpreise, das Rekordtief des Leitzinses der EZB und die Gefahr eines überhitzten Aktienmarktes, veranlasst Privatanleger, alternative Anlagewege einzuschlagen: sie investieren einerseits in sehr sichere Edelmetalle (z. B. Gold) und andererseits in vergleichsweise unsichere Kryptowährungen (z. B. Bitcoin). Der gesamte Goldbesitz der privaten Haushalte in Deutschland lag 2021 bei 9.089 Tonnen. Dies entspricht dem 2,7-fachen des Goldaufkommens der Bundesbank. Wiederum andere investieren in Sachwerte wie Gemälde, Antiquitäten oder Oldtimer. So groß die Unterschiede dieser Wirtschaftsgüter auch sind, sie alle haben eines gemeinsam: sie sind „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und damit unterliegen sie der Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte.
Sinn und Zweck der Norm
Realisierte Wertzuwächse im Betriebsvermögen sind z. B. als gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit steuerpflichtig. Wer dagegen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens veräußert, muss den Gewinn hieraus grundsätzlich nicht versteuern, es sei denn, er verwirklicht einen der Tatbestände der §§ 17, 20 Abs. 2 oder 22 Nr. 3 EStG i. V. m. § 23 EStG. Zwa...