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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 2341/20

Gesetze: SGB V § 220 Abs. 1; SGB V § 223 Abs. 2 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 226 Abs. 2; SGB XI § 54 Abs. 1; SGB XI § 54 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1 Die Rentenleistung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die als Zusatztarif im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wurde, unterliegt grundsätzlich der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

2 Die Vergleichbarkeit i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 SGB V setzt nicht ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAI-62275

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