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FG Düsseldorf 02.03.2022 7 K 1424/18 KE, IWB 10/2022 S. 372

FG Düsseldorf | Kein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Zahlungen in einen Drittstaat

Eine im Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft kann sich für einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit berufen, wenn ihre Beteiligung an der EU-Tochtergesellschaft ihr einen sicheren Einfluss auf die deren Entscheidungen gewährt. In einem solchen Fall ist die Niederlassungsfreiheit vorrangig.

Hinweis:

Die [i]Bei 100%-Beteiligung ist jedenfalls die Niederlassungsfreiheit einschlägigKlägerin, eine japanische Kapitalgesellschaft, erhielt in den Jahren 2009–2011 Dividenden von ihrer deutschen Tochtergesellschaft. Von diesen Dividenden behielt die deutsche GmbH 15 % Kapitalertragsteuer ein. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin vom BZSt die Erstattung der einbehaltenen Steuer, weil eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit v...