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Die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen begründet noch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 402Trotz mehrfacher Konkretisierung der Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen festen Niederlassung durch den EuGH, sind die Grenzen, wann eine solche angenommen werden kann und diese in relevantem Maße in eine Leistungsbeziehung involviert ist, noch nicht eindeutig ausgearbeitet. Deshalb musste sich der EuGH in seinem Urteil v. - Rs. C-333/20 „Berlin Chemie A. Menarini“ erneut mit den materiellen Voraussetzungen befassen.
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I. Grundlagen
[i]Hinreichender Grad an Beständigkeit und eine bedarfsgerechte StrukturDer Ort von B2B-Leistungen ist nach Art. 44 Satz 1 MwStSystRL grds. der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers. Dieser Leistungsort wird durch Art. 44 Satz 2 MwStSystRL bei Vorliegen einer festen Niederlassung auf deren Belegenheitsort modifiziert. Eine solche passive feste Niederlassung ist jede Niederlassung, mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr aufgrund der personellen und technischen Ausstattung erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.
II. Aussagen des EuGH
[i]Maßgeblich ist die eigene personelle und technische AusstattungDer EuGH bestätigte, dass ei...