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IWB Nr. 10 vom

Abzug von „finalen“ Verlusten – klare Antworten

Dr. Kai Schulz-Trieglaff

Die Frage, ob sog. finale Verluste aus Betriebsstätten aus unionsrechtlichen Gründen trotz einer abkommensrechtlichen Freistellung im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens berücksichtigt werden müssen, hat sich zu einer steuerrechtlichen Spezialfrage für „Kenner und Genießer“ entwickelt, so Gosch (in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 2a Rz. 5). Ein neues Kapitel fügen dem die Schlussanträge des Generalanwalts in der EuGH-Rechtssache C-538/20 „W“ hinzu.

Dazu hat auch die erratische Rechtsprechung des EuGH beigetragen. Seine Aussagen waren nicht immer – vorsichtig ausgedrückt – auf den ersten Blick verständlich. Nach der Entscheidung in der Rechtssache „Timac Agro Deutschland“ aus dem Jahr 2015 schien eindeutig, dass zumindest unter bestimmten Voraussetzungen ein solcher Verlustimport mangels Vergleichbarkeit der Situationen nicht geboten sei ( „Timac Agro Deutschland“, NWB WAAAF-19164). Die nachfolgende Entscheidung „Bevola und Jens W. Trock“ aus dem Jahr 2018 hat aus Sicht des der Finanzverwaltung nahestehenden Schrifttums diesen Anschein sogar noch verstärkt (