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StuB 10/2022 S. 395

Einkommensteuer | Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist. (2) Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben (Bezug: § 33 Abs. 1 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 56 AEUV).

Praxishinweise

Voraussetzung für den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG ist u. a., dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht. Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand i. S. des § 33 Abs. 1 EStG begründen, so der BFH. Eine künstliche Befruchtung darf daher insbesondere nicht gegen das Gesetz ...