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BFH 13.01.2022 X B 82/21, StuB 10/2022 S. 395

Einkommensteuer | Altersvorsorgeaufwendungen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen

Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind auch dann nicht den als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung vorsehen (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3a EStG).

Praxishinweise

(1) Der klagende selbständig tätige Rechtsanwalt ist Mitglied einer Rechtsanwaltskammer und infolgedessen auch Mitglied eines Rechtsanwaltsversorgungswerks. Das Versorgungswerk enthält in seiner Satzung eine antragsabhängige Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht, wenn das jeweilige Mitglied – wie der klagende Rechtsanwalt – bereits vor Gründung des Versorgungswerks ander...