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Einkommensteuer | Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige
(1) Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich der Stpfl. gem. § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen (Bezug: § 33, § 33a EStG; § 23, § 60a, § 68 AufenthG; Art. 3 Abs. 1 GG).
Erwachsen einem Stpfl. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer – unter weiteren Voraussetzungen – dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.354 € im Kal...