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Umsatzsteuer | Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung
Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegt (Bezug: § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 15 UStG; Art. 6 Abs. 1, 2 MwSt-DVO).
Der BFH hob damit das Urteil des Sächsischen , NWB ZAAAI-03498 (EFG 2021 S. 1674), auf, das die streitigen Umsätze in der vom Kläger betriebenen Betriebskantine als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende „Lieferung“ von Lebensmitteln nach § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Anlage 2 eingestuft hatte. Im Urteilsfall waren Umsätze der Jahre 2011 bis 2016 streitig. Der Kläger konnte sich daher nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG berufen, wonach nach dem