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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1072/19 EFG 2021 S. 1674 Nr. 19

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG Anl. 2, MwStSystRL Art. 14, MwStSystRL Art. 26, MwStVO Art. 6 Abs. 1, MwStVO Art. 6 Abs. 2

Bereitstellung von Speisen in einer Betriebskantine als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen aufgrund der dem Kantinenbetreiber nicht als reine Verzehrvorrichtungen zuzurechnenden Tische und Stühle

Leitsatz

1. Die Abgabe von Speisen ist sowohl im Rahmen einer Lieferung als auch als sonstige Leistung möglich. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen. Soweit für den Verzehr Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung steht, ist zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen.

2. Bietet ein Unternehmer in einer Betriebskantine seines Auftraggebers Speisen an, so stellt der unter anderem mit Tischen und Stühlen ausgestattete Raum, der sich an die Küche und den Ausgabebereich der Kantine anschließt, keine vom Unternehmer zur Verfügung gestellte, verzehrfördernde Einrichtung dar, wenn er

  • ein allgemeiner Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter und Besucher des Auftraggebers ist, den diese unabhängig davon, ob der Kantinenbetreiber Essen ausgibt oder nicht, nutzen können,

  • zwar nur der Kantinenbetreiber über die Betriebskantine Speisen anbietet und die Tische und Stühle auch für den Verzehr der Speisen des Kantinenbetreibers genutzt werden, sie jedoch von der Belegschaft sowie Gästen des Betriebs auch für den Verzehr von selbst mitgebrachter Verpflegung oder auch ohne Einnahme von Speisen verwendet werden dürfen,

  • der Raum „rund um die Uhr”, auch außerhalb der eigentlichen Kantinenöffnungszeiten, geöffnet ist und auch für Betriebsversammlungen und Vergleichbares genutzt wird und wenn die Sitzgelegenheiten und Tische somit insgesamt gesehen keine reinen Verzehrvorrichtungen darstellen, sondern auch vielen anderen Zwecken dienen (Abgrenzung zu ). Die Bereitstellung von Speisen in der Betriebskantine stellt daher auch dann eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen dar, wenn der Kantinenbetreiber zur Sauberhaltung des Raumes einschließlich der sich dort befindlichen Möbel verpflichtet ist, die Speisen auch auf Mehrweggeschirr und -besteck ausgibt und die Reinigung des Geschirrs vornimmt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1674 Nr. 19
KÖSDI 2021 S. 22474 Nr. 11
ZAAAI-03498

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