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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Erbfall nach italienischem Recht
Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG; § 158, § 159, § 1922, § 1937, § 1941, § 1942, § 1952, § 1953 BGB).
Der Vater der Klägerin, einer Italienerin, verstarb im August 2015. Sie zog im Juli 2016 aus Deutschland weg und nahm erst kurz danach wie nach italienischem Recht erforderlich die Erbschaft an. Sie argumentierte, nach dem Wegzug unterliege sie nicht mehr der deutschen Erbschaftsteuer. Es komme auf die Annahme der Erbschaft an, die sei erst nach dem Wegzug erfolgt, erst dann sei Erbschaftsteuer entstanden. Der BFH sah das anders. Die Erbschaftst...