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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 16 K 5011/22

Gesetze: AO § 30, AO § 31i Abs. 2, DSGVO Art. 32, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 51 Abs. 1 S. 1, FGO § 51 Abs. 2, FVG § 1, FVG § 2, GVG § 17a Abs. 2, GVG § 17a Abs. 4, VwGO § 40 Abs. 1, ZPO § 41 Nr. 1

Verwaltungsrechtsweg bei Rüge der Verletzung von Datenschutzrechten sowie des Steuergeheimnisses durch Nutzung eines Faxgerätes durch das Finanzgericht

Finanzgericht keine „Finanzbehörde”

finanzgerichtliches Verfahren kein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 51 Abs. 2 FGO

Leitsatz

1. Rügen die Kläger die Verletzung ihrer Datenschutzrechte und des Steuergeheimnisses durch die Versendung von Faxen durch das Finanzgericht in zahlreichen von ihnen vor dem Finanzgericht geführten Verfahren, liegt keine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO vor; insoweit ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für datenschutzrechtliche Klagen gegen Nicht-Finanzbehörden ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten gegeben.

2. Ein Finanzgericht ist weder eine Bundesfinanzbehörde noch eine Landesfinanzbehörde und damit keine Finanzbehörde im Sinne von § 1 FVG und § 2 FVG. Das Gericht ist vielmehr (im datenschutzrechtlichen Sinne zwar möglicherweise eine Behörde, aber) eine Nicht-Finanzbehörde.

3. Gerichtsverfahren sind keine Verwaltungsverfahren und daher auch keine „vorausgegangenen Verwaltungsverfahren” im Sinne von § 51 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
JAAAI-61719

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