Verwaltungsrechtsweg bei Rüge der Verletzung von Datenschutzrechten sowie des Steuergeheimnisses durch Nutzung eines Faxgerätes
durch das Finanzgericht
Finanzgericht keine „Finanzbehörde”
finanzgerichtliches Verfahren kein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 51 Abs. 2 FGO
Leitsatz
1. Rügen die Kläger die Verletzung ihrer Datenschutzrechte und des Steuergeheimnisses durch die Versendung von Faxen durch
das Finanzgericht in zahlreichen von ihnen vor dem Finanzgericht geführten Verfahren, liegt keine Abgabenangelegenheit im
Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO vor; insoweit ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für
datenschutzrechtliche Klagen gegen Nicht-Finanzbehörden ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten
gegeben.
2. Ein Finanzgericht ist weder eine Bundesfinanzbehörde noch eine Landesfinanzbehörde und damit keine Finanzbehörde im Sinne
von § 1 FVG und § 2 FVG. Das Gericht ist vielmehr (im datenschutzrechtlichen Sinne zwar möglicherweise eine Behörde, aber)
eine Nicht-Finanzbehörde.
3. Gerichtsverfahren sind keine Verwaltungsverfahren und daher auch keine „vorausgegangenen Verwaltungsverfahren” im Sinne
von § 51 Abs. 2 FGO.
Fundstelle(n): JAAAI-61719
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