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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 188/18

Gesetze: AO § 158; AO § 160 Abs 1 S 1; AO § 162 Abs 1 S 1; AO § 162 Abs 2 S 2; AO § 88; BGB § 119; BGB § 119 Abs 1; BGB § 123 Abs 1 Alt 1; BGB § 142 Abs 1; BGB § 242; EStG § 15 2009; EStG 2009 § 4 Abs 1; EStG 2009 § 5

Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtung einer anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung getroffenen tatsächlichen Verständigung - Die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einem Friseur erfordert nicht immer die Berücksichtigung weiteren Wareneinsatzes

Leitsatz

  1. Eine tatsächliche Verständigung über eine Rechtsfrage ist grundsätzlich unwirksam. Ist eine Rechtsfrage - wie die (Hinzu)Schätzungsbefugnis im Rahmen des § 162 AO - jedoch so mit einer Tatsachenfeststellung verquickt, dass eine Verständigung der einen ohne die andere nicht möglich erscheint, ist eine (mittelbare) Verständigung auch über die Rechtsfrage zulässig.

  2. Die tatsächliche Verständigung ist eine einvernehmliche Festlegung auf den maßgeblichen Besteuerungssachverhalt, die die Beteiligten bindet und nicht einseitig widerrufbar ist.

  3. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind auf eine tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2022 S. 836
DStRE 2022 S. 1205 Nr. 19
LAAAI-61714

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