Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtung einer anlässlich
einer steuerlichen Außenprüfung getroffenen tatsächlichen
Verständigung - Die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einem
Friseur erfordert nicht immer die Berücksichtigung weiteren Wareneinsatzes
Leitsatz
Eine tatsächliche Verständigung über eine Rechtsfrage ist grundsätzlich unwirksam. Ist eine Rechtsfrage - wie die (Hinzu)Schätzungsbefugnis
im Rahmen des § 162 AO - jedoch so mit einer Tatsachenfeststellung verquickt, dass eine Verständigung der einen ohne die andere
nicht möglich erscheint, ist eine (mittelbare) Verständigung auch über die Rechtsfrage zulässig.
Die tatsächliche Verständigung ist eine einvernehmliche Festlegung auf den maßgeblichen Besteuerungssachverhalt, die die
Beteiligten bindet und nicht einseitig widerrufbar ist.
Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind auf eine tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren grundsätzlich
anwendbar.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2022 S. 836 DStRE 2022 S. 1205 Nr. 19 LAAAI-61714
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