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NWB Nr. 20 vom Seite 1431

Stiftungsaufsicht – Möglichkeiten und Grenzen

Die Stiftungsaufsicht hat den Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten

Dr. Wilhelm Windeknecht und Dr. Philipp Windeknecht

Stiftungen weisen grds. ein rechtsformspezifisches Kontrolldefizit auf, da sie die einzigen juristischen Personen sind, die nicht durch Gesellschafter oder Mitglieder kontrolliert werden. Es liegt daher sowohl im öffentlichen als auch im Stifterinteresse, wenn die zuständige Stiftungsbehörde die Organe der Stiftung überwacht. Die Stiftungsaufsicht ist jedoch auf die Rechtsaufsicht beschränkt (, DÖV 1973 S. 272). Der nachfolgende Beitrag wird zunächst auf die Grundzüge der Stiftungsaufsicht am Beispiel des Hessischen Stiftungsgesetzes (im Folgenden: Hess. StiftG) eingehen. Im Anschluss werden die aktuelle Rechtsprechung zur Stiftungsaufsicht kommentiert und Änderungen durch die Stiftungsrechtsreform dargestellt.

I. Grundzüge der Stiftungsaufsicht

Die Maßnahmen der Stiftungsaufsicht können auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des jeweils anwendbaren Landesstiftungsgesetzes oder der individuellen Stiftungssatzung erfolgen (Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 8 Rz. 19).

[i]Stiftungsaufsicht handelt grds. ohne ErmessenAls Rechtsaufsichtsbehörde kann die Stiftungsaufsicht bei der Prüfung der Stiftungsorgane ihr Ermessen...