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Grundsteuerreform: Besonderheiten bei gemeinnützigen Organisationen
Im Jahr 2022 sind in Deutschland rund 35 Mio. Grundstücke neu zu bewerten. Dies betrifft auch gemeinnützige Organisationen. Für diese kommt oftmals eine Befreiung von der Grundsteuer infrage, deren Umfang und Voraussetzungen sich durch die aktuelle Reform nicht verändert hat, die aber aus gegebenem Anlass in den Fokus rückt.
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Grundlegende Systematik
[i]Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven VoraussetzungenFür gemeinnützige Organisationen kommt insbesondere die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG infrage, welche grundsätzlich auf alle gemeinnützigen und/oder mildtätigen Organisationen (§§ 51 ff. AO) anzuwenden ist. Damit die Grundsteuerbefreiung gewährt wird, müssen die gemeinnützigen Organisationen bestimmte subjektive und objektive Voraussetzungen erfüllen.
[i]Ideeller Bereich und Zweckbetrieb ist steuerbegünstigte NutzungDie subjektive Voraussetzung betrifft den Eigentümer als Rechtsträger des Grundbesitzes. Neben dem rechtlichen Eigentümer kann dies bspw. auch ein wirtschaftlicher Eigentümer i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sein. Dieser muss als gemeinnützig und/oder mildtätig anerkannt sein. Zusätzlich zur Gemeinnützigkeit als subjektive Voraussetzung ist die Befreiung an die Nutzung des Grundbesitzes für gemeinnützige Zwecke als objektive Voraussetzung gebunden ...