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StuB Nr. 10 vom Seite 384

Zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten beim Ausfall stehen gelassener Darlehen i. S. des § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG

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StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Mit dem Urteil vom hat das FG Berlin-Brandenburg – soweit ersichtlich – erstmals zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG beim Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens gegenüber einer GmbH Stellung genommen und im Übrigen eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 17 Abs. 2a EStG und § 20 Abs. 2 EStG vorgenommen.

Kernaussagen
  • Mit dem liegt die erste finanzgerichtliche Entscheidung vor, die sich zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 2a EStG äußert.

  • Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist auch im Rahmen der Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG bei einem stehen gelassenen Darlehen der Teilwert zum Zeitpunkt des Kriseneintritts maßgebend.

  • Das FG Berlin-Brandenburg hat sich im Übrigen der im Schrifttum vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach der nicht nach § 17 EStG zu berücksichtigende Teil des Darlehens über § 20 Abs. 2 EStG erfasst werden kann.

I. Sachverhalt

[i]Deutschländer, Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten – Bewertungsfrage bei Anwendung des § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG noch ungeklärt, NWB 52/2021 S. 3856, NWB MAAAI-00734 Im Streitfall hatten die zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligten Kläger dieser vor dem ein Darlehen i. H. von ca. 120.000 € gewährt, das insolvenzbedingt ausgefallen war. Die GmbH hatte im Jahre 2005 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt; das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom aufgehoben. Für das Streitjahr 2009 beantragten die Kläger u. a. die Berücksichtigung des ausgefallenen Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG, weil erst zu diesem Zeitpunkt die nachträglichen Anschaffungskosten der Höhe nach hätten festgestellt werden können. Die Berücksichtigung des Darlehensverlusts als nachträgliche Anschaffungskosten wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, es fehle an dem Nachweis, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG gehandelt habe. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das FG Berlin-Brandenburg mit dem o. a. Urteil vom als unbegründet abgewiesen.