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Arbeitsverhältnis | Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt ins Inland überlassen (s. dazu § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG a. F.), führt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags (§ 9 Nr. 1 AÜG a. F.), wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU unterliegt. Die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F.) sind in diesem Fall nicht erfüllt.
Unterliegt das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU, ordnen weder das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) noch das AÜG an, dass § 9 Nr. 1 AÜG a. F. gegenüber diesem Recht vorrangig gelten soll. Das AEntG ordnet nicht die Geltung [i]Zur Entsendung Eilts, NWB 33/2020 S. 2489von Bestimmungen an, die – wie § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. – den Bestand des Leiharbeitsverhältnisses betreffen. Das S. 1351öffentliche Interesse...