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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 16 | Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für vorausgehende statische Berechnungen

Ein Statiker ist nach der Meinung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht handwerklich tätig. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann daher generell nicht gewährt werden. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn die Leistungen eines Statikers für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich sind.

Eigentlich sollte man meinen, dass längst alle Zweifelsfragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geklärt sind. Die Regelung in § 35a EStG ist ja relativ simpel. Doch weit gefehlt. Das Thema ist ein absoluter Dauerbrenner und beschäftigt uns auch noch in 2022. Jetzt ist nämlich wieder ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu der Steuerermäßigung ergangen. Leider mit keinem guten Ausgang für den Steuerpflichtigen.

Im Streitfall wurde ein Handwerker mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach seiner Einschätzung war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich. Diese wurde von einem Statiker durchgeführt. Neben dem insoweit unstreitig...