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Das Europaratsübereinkommen und seine Bedeutung für die Hinzurechnungsbesteuerung
Zusätzlicher Schutz im Drittstaatenfall
Das sog. Europaratsabkommen fristet im Schrifttum – bis auf wenige Ausnahmen – bisher ein Schattendasein. Es kann jedoch für die Frage des Vorliegens eines hinreichenden Informationsaustausches und damit eines unionsrechtlichen Schutzes vor der Hinzurechnungsbesteuerung von entscheidender Bedeutung sein.
Das Europaratsabkommen kann als weitere – auch von der Finanzverwaltung anerkannte – Rechtsquelle für einen hinreichenden Informationsaustausch dienen und damit den Kreis der Drittstaaten mit hinreichendem Austausch deutlich erweitern. Beispielhaft seien hier Brasilien und Panama genannt; im Vergleich zu den bestehenden Auskunftsgrundlagen erweitert das Übereinkommen den Kreis der Staaten mit Informationsaustausch um ca. 50 weitere.
Die Frage, ob das Europaratsabkommen sachlich neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer umfasst, ist unerheblich, da es trotz § 7 Satz 7 GewStG keine eigene gewerbesteuerliche Hinzurechnungsbesteuerung gibt.
Seit 2016 kann das Europaratsabkommen unter bestimmten Voraussetzungen für einen zusätzlichen unionsrechtlichen Schutz vor der Hinzurechnungsbesteuerung sorgen.