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NWB Nr. 18 vom Seite 1302

Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer in Drittstaatenfällen unionsrechtskonform?

Prof. Dr. Uwe Hohage

[i]Ungleichbehandlung zwischen deutschen Kapitalgesellschaften und Drittstaatenfällen bei DividendenzahlungenDividendenzahlungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihren Alleingesellschafter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat unterliegen der Kapitalertragsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des einschlägigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) kann durch Erteilung einer (Teil-)Freistellungbescheinigung die einzubehaltende Kapitalertragsteuer auf einen festen Prozentsatz beschränkt werden. Aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG hat dieser Einbehalt grundsätzlich abgeltende Wirkung. Fraglich ist, ob diese einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattungsfähig sein muss, wenn im Drittstaat keine Anrechnungsmöglichkeit der gezahlten Kapitalertragsteuer besteht. Es drängt sich wegen der Ungleichbehandlung von inländischen und EU-Fällen (grundsätzlich Anrechenbarkeit oder erst gar kein Einbehalt) mit den Drittstaatsfällen die Frage nach einem Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten, konkret die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, auf. Denn anders als etwa die Niederlassungsfreiheit, die nur in EU-Fällen anwendbar ist, kann sich der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit auch auf Drittstaatenfälle erstrecken. Über diese Problematik hatte das ( NWB NAAAI-59393) zu entscheiden.

I.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

[i]Klägerin beantragt beim Finanzamt die Erstattung der abgeführten KapitalertragsteuerDie Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Japan, bezog in den Jahren 2009 bis 2011 Dividenden von ihrer 100 %igen Tochter T-GmbH mit Sitz in Deutschland. Wegen der ihr vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gewährten Teilfreistellungsbescheinigung für die Streitjahre behielt die T-GmbH Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % auf diese Dividendenzahlungen ein, meldete diese an und führte die Beträge ordnungsgemäß ab. In der Folge beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer unter Verweis auf die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit. Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit danach konkret daraus, dass an Gebietsfremde ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt werden als an Gebietsansässige ausgeschüttete Dividenden, da Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG bei Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland steuerfrei sind und gezahlte Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet wird sowie etwaige Überhänge erstattet werden.