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Die Escape-Klausel des § 8 Abs. 2 AStG
[i]Vier kumulative Voraussetzungen dafürNiedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Zwischengesellschaft unterliegen grds. der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Escape-Klausel ermöglicht es aber dem inländischen Steuerpflichtigen, mittels eines Gegenbeweises zu belegen, dass die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft aus wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründen erfolgt und nicht nur rein steuerlich motiviert ist. Diese Möglichkeit des Substanznachweises besteht für EU-/EWR-Gesellschaften und ist an vier kumulative Voraussetzungen geknüpft:
I. Zwischengesellschaft hat Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat
[i]Ausschluss von Gesellschaften in DrittstaatenSteuerpflichtige, die an Zwischengesellschaften in Drittstaaten beteiligt sind, können nach dem Gesetzeswortlaut keinen Gegenbeweis erbringen. Da die Hinzurechnungsbesteuerung jedoch nicht nur an der Niederlassungsfreiheit, sondern nach neuerer BFH-Rechtsprechung auch an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist, ist die Escape-Klausel sinngemäß auch in Drittstaatenfällen anzuwenden (, NWB HAAAH-34005; , NWB WAAAH-59769). Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen und gewährt in Drittstaatenfäl...