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OVG Lüneburg Beschluss v. - 8 LA 145/16

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 StiftG ND, § 13 Abs 2 StiftG ND, § 13 Abs 1 StiftG ND

Stiftungsaufsichtsrechtliche Anordnung zur Vorlage von Originalunterlagen

Leitsatz

Die stiftungsaufsichtliche Ersatzvornahme hat einen anderen Charakter als die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme. Dass sie besonders geregelt ist, schließt den Rückgriff der Stiftungsaufsicht auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht aus.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OVGNI:2017:0720.8LA145.16.00

Fundstelle(n):
RAAAI-60808

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