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NWB Nr. 18 vom

Abberufung eines AR-Mitglieds wegen Fehlverhaltens außerhalb des Mandats

Michael Bisle

Die Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden der SAP-SE aus dem Aufsichtsrat des Softwareunternehmens im Jahr 2021 hat verschiedene Frage aufgeworfen: Muss sich ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds zwingend aus dem Verhalten als Aufsichtsratsmitglied ergeben oder kann auch ein Verhalten außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit eine Abberufung rechtfertigen? Und wenn dies so ist, welche Voraussetzungen an eine solche Abberufung zu stellen sind. Diese für die Praxis wichtigen und interessanten Fragen hat das OLG Karlsruhe kürzlich (vgl. Beschluss v.  - I W 85/21 Wx, NWB AAAAI-60455) beantwortet.

Abberufung aus wichtigem Grund

[i]Verhalten muss (nur) negative Auswirkungen auf die Gesellschaft habenNicht allein die Verletzung von Organpflichten anlässlich der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied kann einen die Abberufung als solches tragenden wichtigen Grund in der Person bilden, sondern auch ein außerhalb der Organtätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erfolgtes Fehlverhalten. Ist der in der Person des Aufsichtsratsmitglieds liegende wichtige Grund verhaltensbedingt, ist (nur) maßgeblich, ob das Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds konkrete nachteilige Folgen für den Geschäft...