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FG Münster 15.09.2021 13 K 3059/19 G,F, BBK 9/2022 S. 396

Bilanzierung | Abschreibung und Rückstellung bei Erwerb einer Windkraftanlage

Der Erwerber einer Windkraftanlage kann Abschreibungen erst nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf ihn vornehmen. Dies ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Es genügt nicht die bloße Inbetriebnahme während einer Probezeit, bevor die Gefahr übergeht.

Die Klägerin wollte Windenergieanlagen betreiben und erwarb von F mit Vertrag vom Windenergieanlagen. Die Anlagen sollten nach ihrer Herstellung im Dezember 2017 zunächst für ein halbes Jahr im Probebetrieb laufen; erst danach sollte die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die Klägerin übergehen. Im Juni 2018 nahm die Klägerin die Anlagen ab. Ihr standen nach dem Vertrag die Erlöse aus der Probezeit zu. Sie machte AfA ab Dezember 2017 geltend, hilfsweise die Bildung eines RAP für die Erlöse aus dem Dezember 2017. Auß...